Deutscher Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der ERLUS AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 6. Juni 2008 mit Ausnahme der nachfolgenden Ziffern entsprochen wurde und entsprochen wird:
- Der Vorstand sorgt derzeit nicht für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre (Ziff. 2.3.3).
- Bei den für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherungen wurde kein Selbstbehalt vereinbart (Ziff. 3.8).
- Eventuelle Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex werden nicht jährlich von Vorstand und Aufsichtsrat im Geschäftsbericht erläutert (Ziff. 3.10).
- Die Gesellschaft wird nicht die nicht mehr aktuellen Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich halten (Ziff. 3.10).
- Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen und hat nicht zwingend einen Vorsitzenden oder Sprecher (Ziff. 4.2.1).
- Das Aufsichtsratsplenum wird nicht auf Vorschlag des Gremiums, das die Vorstandsverträge behandelt, das Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der wesentlichen Vertragselemente beschließen und es nicht regelmäßig überprüfen (Ziff. 4.2.2).
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrates informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung (Ziff. 4.2.3).
- Wie von der Hauptversammlung der Gesellschaft mit Dreiviertelmehrheit am 28. Juli 2006 beschlossen, erfolgt keine Offenlegung der Angaben gemäß § 285 Nr. 9 Satz 5 - 9 HGB. Ebenso wird darauf verzichtet, in einem Vergütungsbericht das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in allgemein verständlicher Form zu erläutern (Ziff. 4.2.4, 4.2.5).
- Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wurde nicht festgelegt (Ziff. 5.1.2).
- Der Aufsichtsrat bildet keinen Nominierungsausschuss, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt (Ziff. 5.3.3).
- Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht festgelegt (Ziff. 5.4.1).
- Dem Aufsichtsrat wird nicht eine nach seiner Einschätzung ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören (Ziff. 5.4.2).
- Individualisierte Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden nicht offengelegt (Ziff. 5.4.7).
- Ein Konzernabschluss ist nicht zu erstellen. Bis auf weiteres entfallen damit die für den Anhang zum Konzernabschluss geforderten Angaben sowie die Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze (Ziff. 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3, 7.1.5, 4.2.4, 5.4.5, 6.6).
Neufahrn, 11. Dezember 2008
Vorstand und Aufsichtsrat der ERLUS AG